Änderung § 19 NABEG vom 17.05.2019

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§ 19 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 19 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Antrag auf Planfeststellungsbeschluss


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2 Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. 3 Der Antrag soll auch Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 20 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 4 Der Antrag muss enthalten

1. einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie eine Darlegung zu in Frage kommenden Alternativen und

2. Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und,

3. soweit es sich bei der gesamten Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte nur um unwesentliche Änderungen nach § 25 handelt, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.



 



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