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Änderung § 26 NABEG vom 17.05.2019
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§ 26 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 26 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben | |
(Text alte Fassung) 1 In Planfeststellungsverfahren für in den Bundesnetzplan aufgenommene Höchstspannungsleitungen kann eine einheitliche Entscheidung für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, die nicht im Bundesnetzplan aufgeführt sind, sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach § 2 Absatz 2 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. 2 § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. 4 Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an. | (Text neue Fassung) 1 In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. 2 Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden: 1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder 2. für sonstige Erdkabel. 3 § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4 Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. 5 Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an. |
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