Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 NABEG vom 13.10.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 EnSiGuaÄndG am 13. Oktober 2022 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2022 geltenden Fassung
§ 10 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erörterungstermin


(1) Die Bundesnetzagentur erörtert die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.

(2) 1 Der Vorhabenträger, die Träger öffentlicher Belange und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 2 Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Vorhabenträgers mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 3 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. 4 Im Übrigen sind für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 67 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 und § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Vorschriften für Massenverfahren nach den §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Bundesnetzagentur kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zurückgenommen worden sind,

3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

4. alle Einwender und Stellungnehmer auf einen Erörterungstermin verzichten.

(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach der Durchführung eines Erörterungstermins geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen werden.



(heute geltende Fassung)