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Änderung § 36 NABEG vom 01.01.2023
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§ 36 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 36 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Evaluierung | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Jahr 2026 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft und evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Jahr 2026 die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Überprüfung und Evaluierung. 3 Zur Unterstützung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben. |
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