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Änderung § 17 NABEG vom 29.12.2023
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§ 17 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 17 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Bundesnetzplan | |
(Text alte Fassung) 1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Offshore-Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und ab dem 1. Januar 2019 im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) 1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Offshore-Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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