Tools:
Update via:
Änderung § 4 NABEG vom 28.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 3. EnWNG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 4 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Zweck der Bundesfachplanung | |
(Text alte Fassung) 1 Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. 2 Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. | (Text neue Fassung) 1 Für die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als länderübergreifend oder grenzüberschreitend oder als Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen werden durch die Bundesfachplanung Trassenkorridore bestimmt. 2 Diese sind die Grundlage für die nachfolgenden Planfeststellungsverfahren. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9845/al36163-0.htm