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Änderung § 15 NABEG vom 28.12.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 3. EnWNG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 15 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung | |
(1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen. (2) 1 Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2 Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3 § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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