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Änderung § 31 NABEG vom 08.09.2015
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§ 31 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 31 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 318 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Zuständige Behörde | |
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Landesbehörden wahr. (2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezogener Form über den Verfahrensstand zur Bundesfachplanung und zur Planfeststellung zu berichten. | (Text neue Fassung) (3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezogener Form über den Verfahrensstand zur Bundesfachplanung und zur Planfeststellung zu berichten. |
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