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Änderung § 11 NABEG vom 31.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 6 EnLBRÄndG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 11 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Vereinfachtes Verfahren | |
(1) 1 Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 14d Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme | |
(Text alte Fassung) 1. in der Trasse einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung erfolgt und die Bestandsleitung ersetzt oder ausgebaut werden soll oder 2. unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden soll oder 3. innerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist. | (Text neue Fassung) 1. in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung erfolgt und die Bestandsleitung ersetzt oder ausgebaut werden soll oder 2. unmittelbar neben der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden soll oder 3. innerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist, oder 4. nur verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor geringfügig geändert wird. |
2 Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden. (2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist. (3) 1 Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. 2 Hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden, beträgt die Frist nach Satz 1 vier Monate. |
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