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Änderung § 34 NABEG vom 31.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 6 EnLBRÄndG am 31. Dezember 2015 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 34 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Zwangsgeld | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 2, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 250.000 Euro. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2 Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens 250.000 Euro. |
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