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Änderung § 32 NABEG vom 05.04.2017
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§ 32 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 32 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 120 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bundesfachplanungsbeirat | |
(1) 1 Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger Bundesfachplanungsbeirat gebildet. 2 Der Beirat besteht aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der Länder und Vertretern der Bundesregierung. (2) 1 Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden sind insoweit in nicht personenbezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. 2 Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich verlangen. 3 Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. 2 Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen. 3 Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. |
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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