Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 NABEG vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 120 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 32 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 120 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bundesfachplanungsbeirat


(1) 1 Bei der Bundesnetzagentur wird ein ständiger Bundesfachplanungsbeirat gebildet. 2 Der Beirat besteht aus Vertretern der Bundesnetzagentur, Vertretern der Länder und Vertretern der Bundesregierung.

(2) 1 Der Bundesfachplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur in Grundsatzfragen zur Bundesfachplanung und zur Aufstellung des Bundesnetzplans sowie zu den Grundsätzen der Planfeststellung zu beraten. 2 Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, allgemeine Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 3 Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden sind insoweit in nicht personenbezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. 2 Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich verlangen. 3 Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Beirat soll regelmäßig zusammentreten. 2 Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Bundesnetzagentur oder mindestens zwei Länder die Einberufung schriftlich oder elektronisch verlangen. 3 Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



 

 
Anzeige