Tools:
Update via:
Änderung § 1 NABEG vom 17.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 2 EnLABG am 17. Mai 2019 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 1 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung. 3 Die Realisierung der Stromleitungen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. | (Text neue Fassung) 1 Die Beschleunigung des Ausbaus der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen im Sinne des § 12e Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2 Dieses Gesetz schafft die Grundlage für einen rechtssicheren, transparenten, effizienten und umweltverträglichen Ausbau des Übertragungsnetzes sowie dessen Ertüchtigung. 3 Die Realisierung der Stromleitungen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9845/al70459-0.htm