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Änderung § 13 NABEG vom 17.05.2019
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§ 13 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 13 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung | |
(1) Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Ausbaumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite bekannt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist an den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3 sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung nach Satz 1 mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Ausbaumaßnahme voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt. |
(3) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. |
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