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Änderung § 35 NABEG vom 17.05.2019
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§ 35 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 35 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Bestehende Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse sowie laufende Planfeststellungsverfahren bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Bestehende Entscheidungen über die Bundesfachplanung, Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse bleiben unberührt. 2 Der Vorhabenträger kann bei Bundesfachplanungsverfahren, die vor dem 17. Mai 2019 beantragt wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. 3 Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. 4 Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt abgeschlossen wurde, ist das Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. 5 Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019. |
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