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Artikel 2 - Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (NABEEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 32 werden nach dem Wort „Hochspannungsverbundnetz" die Wörter „einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen" eingefügt.

2.
In § 12e Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d" durch die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Die Netzanbindungen sind in der Regel als Sammelanbindung auszuführen, die entsprechend der am Markt verfügbaren Kapazität die Anbindung von möglichst vielen Offshore-Anlagen ermöglicht, die über eine Genehmigung oder eine Zusicherung der zuständigen Genehmigungsbehörde verfügen und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, der die gemeinsame Anbindung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erlaubt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie erstellt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern jährlich einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Offshore-Anlagen identifiziert werden, die für eine Sammelanbindung nach Satz 2 geeignet sind. Der Offshore-Netzplan enthält auch die Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen, Standorte für die Konverterplattformen und grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Offshore-Netzplan entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Bundesnetzagentur bestimmt durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Kriterien, die für die Errichtung von Netzanbindungen nach Absatz 2a Satz 1 und 2 erforderlich sind, die eine Realisierungswahrscheinlichkeit der Errichtung von Offshore-Anlagen ermitteln und eine diskriminierungsfreie Vergabe von Anbindungskapazitäten an Offshore-Anlagen ermöglichen."

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden."

b)
Nach dem neuen Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht."

5.
§ 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Die Anhörungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Vorhabenträgern und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

4.
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen."

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

6.
Nach § 43e werden folgende §§ 43f bis 43h eingefügt:

„§ 43f Unwesentliche Änderungen

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn

1.
es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

2.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und

3.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.

§ 43g Projektmanager

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2.
der Fristenkontrolle,

3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,

5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7.
der Leitung des Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes

Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen."

7.
§ 44b wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen."

8.
Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

„§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen."

9.
Nach § 117a wird folgender § 117b eingefügt:

„§ 117b Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über

1.
die Vorbereitung des Verfahrens,

2.
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,

3.
die Festlegung des Prüfungsrahmens,

4.
den Inhalt und die Form der Planunterlagen,

5.
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,

6.
die Durchführung des Anhörungsverfahrens,

7.
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,

8.
die Beteiligung anderer Behörden und

9.
die Bekanntgabe der Entscheidung."

10.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die Absätze 3 bis 10.

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab 5. August 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NABEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 22 ÜVerfBesG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt ...