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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert mindestens sechs Monate. Sie umfasst Ausbildungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Wochen sowie Zeiten des Selbststudiums.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird in Form zentraler Ausbildungslehrgänge durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zu intensiver Mitarbeit und zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Bankbetriebslehre,
- 2.
- Zentralbankbetriebslehre,
- 3.
- Finanzmathematik,
- 4.
- Rechnungswesen,
- 5.
- Rechts- und Staatsbürgerkunde sowie
- 6.
- Deutsch.
(4) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind in den in Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fächern jeweils drei schriftliche oder mündliche Leistungstests durchzuführen. Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. Kann eine Anwärterin oder ein Anwärter an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
(6) Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand des Bewertungsmaßstabs vergeben. Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.
Zitierungen von § 9 MBankDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 MBankDAPrV Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne
... der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der Ausbildungslehrgänge (§ 9 ) und der Ausbildungsabschnitte (§ 10) bestimmt. (2) Auf der Grundlage des ...
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