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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 13 Organisation



Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie

1.
entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,

2.
bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2),

3.
bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,

4.
entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1),

5.
bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2),

6.
entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung (§ 16 Absatz 1) und

7.
erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).