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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 13 Organisation
Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung. Sie
- 1.
- entwickelt Bewertungsmaßstäbe und stellt sicher, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
- 2.
- bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2),
- 3.
- bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt dafür, dass diese den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt werden,
- 4.
- entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Abschlussprüfung (§ 15 Absatz 1),
- 5.
- bestimmt die Aufgaben und die Bearbeitungszeit der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel (§ 15 Absatz 2),
- 6.
- entscheidet über die Zulassung der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung (§ 16 Absatz 1) und
- 7.
- erteilt das Abschlusszeugnis (§ 20).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9852/a172747.htm