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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 14 Prüfungskommission
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Durchführung der Laufbahnprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes als Prüfenden.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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Zitierungen von § 14 MBankDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MBankDAPrV Organisation
... Weise angelegt werden, 2. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 14 Absatz 2), 3. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte und sorgt ...
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