Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
|

§ 16 Mündliche Abschlussprüfung



(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt zu geben.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen in den Fächern Zentralbankbetriebslehre sowie Rechts- und Staatsbürgerkunde.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter in jedem Prüfungsfach 15 Minuten betragen.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission können andere Personen zuhören, es sei denn, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter dem widerspricht.

(6) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung sowie ihre Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.



 

Zitierungen von § 16 MBankDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MBankDAPrV Organisation
... der Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung (§ 16 Absatz 1) und 7. erteilt das Abschlusszeugnis (§ ...