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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 18 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung während der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprüfung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle nachträglich die Abschlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank V. v. 28. August 2012 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 8. September 2012
Frühere Fassungen von § 18 MBankDAPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2012 | Artikel 3 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 28.08.2012 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 MBankDAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MBankDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 MBankDAPrV Fachtheoretische Ausbildung
... Nachholung setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die dort genannten Entscheidungen die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
Artikel 3 HBankDAPrVEV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... von ihr bestimmten Stelle beauftragt worden ist," eingefügt. 6. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an" die Wörter „dem betreffenden ...
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