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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 19 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDAPrV)
V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1717 (Nr. 44); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 2030-8-3-2 Beamte
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§ 19 Bestehen der Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen im Durchschnitt mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind,
- 2.
- mindestens vier der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 3.
- in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
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