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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (2. LwAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723 (Nr. 44); Geltung ab 20.08.2011

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft


Artikel 2 ändert mWv. 20. August 2011 LwHwPrüfAnerkV Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2284; 2007 I S. 1899) wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Kopfzeile wird folgende Zeile eingefügt:

„Agrarservicemeister/
Agrarservicemeisterin
Fachkraft
Agrarservice".


 
b)
Der neuen Zeile 7 zweite Spalte werden die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" angefügt.

2.
Die Tabelle der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2) wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile 6 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.

b)
In der Zeile 13 werden in der dritten Spalte nach dem Wort „Molkereifachfrau" die Wörter „Milchtechnologe/Milchtechnologin" eingefügt.