Auf Grund des §
97 Absatz 6 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) verordnet die Bundesregierung:
Die
Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
9. Mai 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 6b ersetzt:
„(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden.
(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
- 2.
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(6) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
- in geeigneten Fällen,
- a)
- eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
- die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(6b) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach §
97 Absatz 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen als Kriterium angemessen berücksichtigen."
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort „Straßenfahrzeugs" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Umweltauswirkungen macht," das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- § 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterium angemessen bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt."
- d)
- In Absatz 9 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- e)
- In Absatz 10 wird das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort „Straßenfahrzeuge" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) 2) Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 beachtet werden.
(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
- 2.
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
- in geeigneten Fällen,
- a)
- eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
- die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach §
97 Absatz 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen."
- 3.
- In Anlage 2 und Anlage 3 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugen" durch das Wort „Straßenfahrzeugen" ersetzt.
- 4.
- In Anlage 3 wird jeweils das Wort „Straßenverkehrsfahrzeugs" durch das Wort „Straßenfahrzeugs" und das Wort „Straßenverkehrsfahrzeuge" durch das Wort „Straßenfahrzeuge" ersetzt.
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- 1)
- § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- -
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
- 2)
- § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- -
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. August 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler