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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2035/07 - (zu § 18b Absatz 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) (BVerfGE20110621 k.a.Abk.)

B. v. 12.08.2011 BGBl. I S. 1726 (Nr. 44)
Geltung ab 20.08.2011; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 20. August 2011 BAföG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 936) ist in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer endet.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

In Vertretung B. Grundmann