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Zweites Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (2. BTÄOÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. August 2011 BTÄO § 4, § 6, § 7, § 11, § 13

Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „sofern sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben sind oder die nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist." durch die Wörter „es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind." ersetzt.

bb)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen."

b)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn

1.
die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2.
die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder

3.
der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist."

c)
Der bisherige Absatz 1b wird neuer Absatz 1c und in ihm werden in den Sätzen 4, 5 und 7 jeweils die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

d)
In Absatz 2 werden die Sätze 2, 5 und 6 aufgehoben.

e)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 5 und 6 ausgeglichen werden."

f)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

g)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
in den Fällen des Absatzes 1a Satz 3 und des Absatzes 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelt ist,".

bb)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

2.
In § 6 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen. § 9a bleibt unberührt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, Abs. 2" die Angabe „, 2a" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1b" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1c" ersetzt.

b)
In den Absätzen 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1b" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1c" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 1a, 2" die Angabe „, 2a" eingefügt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. August 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner