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Erste Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (1. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 Nummer 28 werden die Wörter „Kaliningrad 10 (zehn)" durch die Wörter „Kaliningrad 11 (elf)" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 wird die Angabe „19 (neunzehn)" durch die Angabe „20 (zwanzig)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 34 wird die Angabe „17 (siebzehn)" durch die Angabe „18 (achtzehn)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 40 wird die Angabe „13 (dreizehn)" durch die Angabe „14 (vierzehn)" ersetzt.
- c)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 9 werden die Wörter „Bangalore 15 (fünfzehn)" durch die Wörter „Bangalore 16 (sechzehn)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 14 werden die Wörter „Tokyo 10 (zehn)" durch die Wörter „Tokyo 11 (elf)" ersetzt.
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 Nummer 1 werden die Wörter „Glons 1 (eins)" gestrichen.
- b)
- In Abschnitt 2 Nummer 2 werden die Wörter „Carlisle, Pennsylvania 6 (sechs)" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Guido Westerwelle
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