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Änderung § 1 BITV 2.0 vom 03.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung
§ 1 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung:

(Text neue Fassung)

Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes:

1. Internetauftritte und -angebote,

2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und

vorherige Änderung

3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.



3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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