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Änderung § 1 BITV 2.0 vom 03.12.2016
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§ 1 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 1 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachlicher Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Behörden der Bundesverwaltung: | (Text neue Fassung) Die Verordnung gilt für folgende Angebote der Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes: |
1. Internetauftritte und -angebote, 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und | |
3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind. | 3. mittels Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige Anwendungen für mobile Endgeräte, die öffentlich zugänglich sind. |
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