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Änderung § 2 BITV 2.0 vom 03.12.2016
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§ 2 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2016 geltenden Fassung | § 2 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 |
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(Text alte Fassung) § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen | (Text neue Fassung)§ 2 Einzubeziehende Gruppen von Menschen mit Behinderungen |
Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. | Die Gestaltung der in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. |
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