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Änderung § 5 BITV 2.0 vom 25.05.2019

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§ 5 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 5 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik


vorherige Änderung

 


(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, in dem fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der Bundes- und der Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, aus der Wirtschaft und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft sowie öffentlicher Stellen, in angemessener Zahl vertreten sein sollen.

(2) Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,

1. den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,

2. sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,

3. Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.

(4) Der Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)