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Änderung § 6 BITV 2.0 vom 25.05.2019
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§ 6 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 6 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Beratung und Unterstützung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes |
1 Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur barrierefreien Gestaltung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung. 2 Das Informationstechnikzentrum Bund und die BWI GmbH als zentrale Informationstechnik-Dienstleister der Bundesverwaltung beraten und unterstützen bei der technischen Umsetzung der IT-Barrierefreiheit. |
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