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Änderung § 7 BITV 2.0 vom 25.05.2019
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§ 7 BITV 2.0 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 7 BITV 2.0 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 Abs. 1 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Erklärung zur Barrierefreiheit |
(1) 1 Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format zu veröffentlichen und muss von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar sein. 2 Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle, zu veröffentlichen. (2) Die nach § 12b Absatz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bereitzustellende Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen (Feedback-Mechanismus), soll von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar zugänglich und einfach zu benutzen sein. (3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach den §§ 3 und 4 enthalten. (4) 1 Die obligatorischen Inhalte, die im Abschnitt 1 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103) festgelegt sind, sind in die Erklärung zur Barrierefreiheit aufzunehmen. 2 Die öffentlichen Stellen sollen nach Möglichkeit auch Angaben zu den in Abschnitt 2 aufgeführten fakultativen Inhalten aufnehmen, insbesondere Angaben zu 1. Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, und 2. Maßnahmen, die zur Beseitigung von Barrieren ergriffen werden sollen. 3 Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes veröffentlicht auf ihrer Website eine Mustererklärung. (5) 1 Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder der mobilen Anwendung mit den in § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Anforderungen vorzunehmen. 2 In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, beispielsweise in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. 3 Die Erklärung kann einen Link zu einem Bewertungsbericht enthalten. (6) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung zu aktualisieren. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9869/al70562-0.htm