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Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603 (Nr. 49)
Geltung ab 30.09.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 30.09.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Es verordnen
- -
- das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 Buchstabe a bis c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a und b, Nummer 9 Buchstabe a, d und e, Nummer 10 Buchstabe d, Nummer 11 Buchstabe a, b und d, Nummer 12, 14 und 18 Buchstabe a bis c des Energiesteuergesetzes sowie auf Grund des § 11 Nummer 2, 4, 5, 7 und 8 Buchstabe a bis c, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 und 11 des Stromsteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert sowie § 11 des Stromsteuergesetzes durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst und § 11 Nummer 10 Satz 1 des Stromsteuergesetzes durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden sind,
- -
- das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist:
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2011 EnergieStV § 1, § 1c (neu), § 2, § 1b (neu), § 4, § 6, § 10, § 11a, § 14, § 18, § 20, § 23a, § 26, § 27, § 32, § 38, § 42, § 49a (neu), § 53, § 60, § 66, § 72, § 73, § 83, § 84, § 84a (neu), § 85, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 91a, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 99, § 100, § 100a (neu), § 101, § 102, § 102a (neu), § 102b (neu), § 103, § 105a, § 110, § 111, Anlage 1, Anlage 1a, mWv. 1. Januar 2012 § 1b
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:
„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse". - b)
- In der Angabe zu § 10 werden die Wörter „Anlagenbegriff und" vorangestellt.
- c)
- Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". - d)
- Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Zu § 18a des Gesetzes". - e)
- Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen". - f)
- Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 84a Allgemeine Erlaubnis". - g)
- Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse". - h)
- Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". - i)
- Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen". - j)
- Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines". - k)
- Nach der Angabe zu § 102 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 13 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist" und der Nummer 13 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;- 15.
- lose Ware:
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 1 gilt für § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes entsprechend und die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nummer 15 gilt für § 4 Nummer 3 des Gesetzes entsprechend."
- 3.
- Nach § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 1b und 1c eingefügt:
„Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz(1) Als andere Waren im Sinn des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen bestehen, gelten nicht:- 1.
- Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012
- 3.
- andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben. Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt
- a)
- monatlich je Verbrennungslinie oder
- b)
- bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- (2) Eine Verwendung von Energieerzeugnissen zum Verheizen im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 12 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn das Energieerzeugnis ausschließlich zur Beseitigung seines Schadstoffpotenzials oder aus Sicherheitsgründen verbrannt wird oder wenn Energieerzeugnisse ausschließlich aus Sicherheitsgründen zum Betrieb von Zünd- oder Lockflammen verwendet werden.(3) Im Sinn des § 1a Satz 1 Nummer 14 des Gesetzes gelten nur solche gasförmigen Energieerzeugnisse als beim Kohleabbau aufgefangen, die aus aktiven oder stillgelegten Kohlebergwerken stammen.(4) Als andere vergleichbare Abfälle im Sinn des § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gelten Energieerzeugnisse, die gebraucht oder verunreinigt sind und somit nicht mehr ohne weitere Aufbereitung zu ihrem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können. Andere vergleichbare Abfälle nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind auch Rückstände aus der Alkoholgewinnung und Alkoholrektifikation, die zu den in § 2 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet oder abgegeben werden.
§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse
Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes werden bei einem Schwefelgehalt von mehr als 50 Milligramm je Kilogramm abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes ausschließlich nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes versteuert." - 4.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 1a" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 5.
- Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 6.
- In § 6 Absatz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung)" durch die Wörter „nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung" ersetzt.
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter „Anlagenbegriff und" vorangestellt.
- b)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden." - c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Berechnung des Nutzungsgrads von Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme wird ein Kraft-Wärme-Kopplungsprozess zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungsprozess nach Satz 1 gehören nicht:
- 1.
- Dampfturbinen (Wärmekraftmaschinen), die im Kondensationsbetrieb gefahren werden,
- 2.
- nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,
- 3.
- nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
- 4.
- Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht in mechanische Energie umgewandelt wird, sondern vor der Wärmekraftmaschine ausgekoppelt wird,
- 5.
- Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie zwar in mechanische Energie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und
- 6.
- Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Ausfall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine) sicherstellen.
- d)
- Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Satzes 4 müssen die Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse geeicht sein." - e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an unterschiedlichen Standorten, auch im Verbund mit anderen Stromerzeugungseinheiten und Einheiten zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme, gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die Steuerung der Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme sowie der anderen möglichen Stromerzeugungseinheiten und Wärmeerzeugungseinheiten zentral erfolgt, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Im Fall des Satzes 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad für alle zur Anlage gehörenden Einheiten zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu ermitteln. Eine Abrechnung im Sinn des Absatzes 4 Satz 4 ist nicht zulässig."
- f)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Absätze 1 bis 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 4a" ersetzt.
- g)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse auch tatsächlich zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet worden sind. Energieerzeugnisse, die in den in Absatz 3 Satz 2 genannten technischen Einrichtungen verwendet werden, sind nicht entlastungsfähig."
- 8.
- In § 11a Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)" durch die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt.
- 9.
- § 14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 10.
- § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 11.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Kohlenwasserstoffhaltige Dämpfe, die im Lager aufgefangen werden bei
- a)
- der Lagerung,
- b)
- der Verladung von Energieerzeugnissen oder
- c)
- der Entgasung von Transportmitteln,
- 12.
- Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". - 13.
- In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 5," die Angabe „§ 16 Absatz 3," eingefügt.
- 14.
- § 26 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 15.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 1a Satz 1 Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes)".
- b)
- Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden."
- 16.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln." - b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln."
- 17.
- Vor § 37a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Zu § 14 des Gesetzes". - 18.
- Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 19.
- Dem § 42 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 20.
- Vor § 50 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen
Andere als in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse gelten als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird." - 21.
- § 53 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 22.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Luftfahrtunternehmen" die Wörter „oder in einem Luftsportgerät" eingefügt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449)" durch die Wörter „§ 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)" durch die Wörter „Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird der Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2868)" durch den Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)" ersetzt.
- 23.
- § 66 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 24.
- § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
- „2a.
- eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, wenn im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes verwendet werden soll; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen; der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe bestimmt sich nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,".
- 25.
- § 73 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 26.
- In § 83 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes" ein Komma und die Wörter „sofern sie nicht allgemein erteilt ist," eingefügt.
- 27.
- § 84 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 28.
- Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird die steuerfreie Verwendung von Erdgas nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung allgemein erlaubt." - 29.
- Dem § 85 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 84a). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug und die Verwendung des Erdgases Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt."
- 30.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verbracht oder ausgeführt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter „eine amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c oder Absatz 2a" ersetzt.
- 31.
- Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 32.
- § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder aus denen innerhalb eines Entlastungsabschnitts Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Gemische verwendet oder aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind" ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Gemische verwendet oder aus ihnen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- 33.
- Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 34.
- § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenommen oder nachdem sie verwendet worden ist" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Kohle in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- 35.
- § 91a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem das Erdgas in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- 36.
- Dem § 92 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, vermischt worden sind oder nachdem Gemische, die versehentlich entstanden sind, festgestellt worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 37.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet oder abgegeben worden sind" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet oder abgegeben worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- c)
- In Absatz 3 wird der Nummer 2 abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- im Fall des § 49 Absatz 2a des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse."
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes gewährt wird, gelten als Energieerzeugnisse, die nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes versteuert worden sind."
- 38.
- § 94 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180)" durch die Wörter „Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282)" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 37a Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft" durch das Wort „Biokraftstoffeigenschaft" und die Wörter „Biokraft- und Bioheizstoffs" durch das Wort „Biokraftstoffs" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Biokraft- oder Bioheizstoffen" durch das Wort „Biokraftstoffen" ersetzt.
- 39.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2a und in Satz 1 werden nach dem Wort „Entlastungsabschnitt" die Wörter „für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,".
- 40.
- Dem § 96 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 41.
- Dem § 97 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 42.
- Dem § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist." - 43.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Stromerzeugungseinheiten in ortsfesten Anlagen an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, sofern die einzelnen Einheiten zur Stromerzeugung zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll. Für die elektrische Nennleistung gilt Absatz 1 Satz 3 sinngemäß."
- 44.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden sind.(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 100a) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Wärmemengen und der für die Erzeugung der Wärme verbrauchten Energieerzeugnisse ist zulässig, soweit
- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:- 1.
- die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
- 2.
- soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse."
- 45.
- Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt:
„§ 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Wärme, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Stromsteuergesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 100 Absatz 1 zusätzlich beizufügen:- 1.
- für jedes die Wärme verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und
- 2.
- eine Aufstellung, in der die für die Wärmeerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 100 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Wärmemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Wärmemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung des anderen Unternehmens über die vollständige Verwendung der Wärme ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Nutzung durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Wärmemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 100 Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.(5) Vom Antragsteller erzeugte Wärme gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn- 1.
- dieses andere Unternehmen die Wärme im Betrieb des Antragstellers verwendet,
- 2.
- solche Wärme üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Verwendung der Wärme erbrachten Leistungen der Antragsteller ist."
- 46.
- § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen(1) Die Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(2) Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann das Hauptzollamt auf Antrag einen vorläufigen Entlastungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen und die Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse gewähren. Zur Errechnung der Höhe der Steuerentlastung ist § 55 des Gesetzes sinngemäß auf den vorläufigen Abrechnungszeitraum anzuwenden. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt.(3) Wurde eine Steuerentlastung für innerhalb eines vorläufigen Abrechnungszeitraums verwendete Energieerzeugnisse nach Absatz 2 gewährt, hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Antrag nach Absatz 1 für das Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 gewährte Steuerentlastung zurück. - 47.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist" durch die Wörter „in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:„(3) Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland wird eine Steuerentlastung nur gewährt, wenn nachgewiesen ist, dass eine den begünstigten Beförderungen entsprechende Menge Kraftstoff verwendet wurde, die im Steuergebiet des Energiesteuergesetzes durch das Unternehmen versteuert worden ist oder versteuert bezogen worden ist. Das Hauptzollamt kann Regelungen über die Art des Nachweises festlegen.(4) Weicht der ermittelte Entlastungsbetrag erheblich von dem Entlastungsbetrag ab, der für einen vergleichbaren vorhergehenden Entlastungsabschnitt gewährt worden ist, sind die Abweichungen zu erläutern.(5) Dem Antrag müssen die tatsächlich zurückgelegten begünstigten Strecken zugrunde gelegt werden, wie sie sich aus dem buchmäßigen Nachweis ergeben. Pauschalansätze sind nicht zulässig.(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten. Notwendige Betriebsfahrten sind
- 1.
- An- und Abfahrten
- a)
- von und zu der Einsatzstelle,
- b)
- von und zu dem Betriebshof,
- c)
- von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,
- d)
- vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,
- 2.
- Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,
- 3.
- Werkstattfahrten,
- 4.
- Ersatzwagengestellfahrten,
- 5.
- Hilfszugeinsatzfahrten,
- 6.
- Überführungsfahrten,
- 7.
- Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie
- 8.
- Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
- 1.
- zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
- 2.
- zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,
- 3.
- von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
- 4.
- zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.
- 48.
- Nach § 102 werden folgende §§ 102a und 102b eingefügt:
„§ 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:- 1.
- den Namen und den Zweck des Unternehmens,
- 2.
- den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und gegebenenfalls seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
- 3.
- die Bezeichnung der mit Schienenbahnen befahrenen Strecken (zum Beispiel Strecken-Nummer) und die Länge der befahrenen Strecken in Kilometern,
- 4.
- die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für einen anderen Verkehrsunternehmer Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
- 5.
- ein Verzeichnis der im Schienenverkehr eingesetzten Fahrzeuge, für deren Verbrauch an Kraftstoffen die Entlastung beansprucht wird, unter Angabe des Typs und der Baureihe, der Motornummer, der Fabriknummer und der installierten Leistung in Kilowatt sowie
- 6.
- den spezifischen Kraftstoffverbrauch je Motortyp in Gramm je Kilowattstunde.
(2) Änderungen der nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.(3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:- 1.
- der Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs,
- 2.
- dem Tag des Einsatzes,
- 3.
- der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Verkehrsleistungen,
- 4.
- der Menge des getankten Kraftstoffs.
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen(1) Der erstmalige Antrag auf Steuerentlastung muss - soweit zutreffend - folgende Angaben enthalten:- 1.
- den Namen und den Zweck des Unternehmens,
- 2.
- den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
- 3.
- ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst genehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm die Rechte und Pflichten übertragen worden sind, die aus der Genehmigung erwachsen (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen Linien, die der Antragsteller auf Grund einer Übertragung der Betriebsführung bedient; bei sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster Linienweg) und die Behörde anzugeben, die
- a)
- die Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt hat,
- b)
- die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten genehmigt hat oder
- c)
- die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat,
- 4.
- ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung oder im Auftrag durchgeführten Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Angabe des Schulträgers oder der jeweiligen Einrichtung,
- 5.
- die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für ein anderes Verkehrsunternehmen Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
- 6.
- eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
- 7.
- ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförderungen durchführen, unter Angabe der übertragenen Linien und Strecken.
(2) Änderungen der für die Angaben nach Absatz 1 maßgeblichen betrieblichen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt spätestens mit dem nächsten Antrag auf Steuerentlastung anzuzeigen.(3) Die für jeden Entlastungsabschnitt nach § 102 Absatz 2 zu erstellenden Berechnungsbögen zum Antrag auf Steuerentlastung müssen folgende Angaben enthalten:- 1.
- entweder für alle Fahrzeuge, für die eine Entlastung beantragt wird, gemeinsam (Berechnungsbogen A) oder für jede Fahrzeuggruppe (Berechnungsbogen B) oder für jedes Fahrzeug einzeln (Berechnungsbogen C)
- a)
- die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 ergebenden im Entlastungszeitraum insgesamt gefahrenen Kilometer und die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegten Kilometer,
- b)
- die Menge des insgesamt getankten Kraftstoffs in Litern, in Kilogramm oder in Kilowattstunden; Bruchteile eines Liters, eines Kilogramms oder einer Kilowattstunde sind auf den nächsten vollen Liter, das nächste volle Kilogramm oder die nächste volle Kilowattstunde aufzurunden,
- c)
- den Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung, der sich aus den Angaben zu den Buchstaben a und b ergibt, auf drei Dezimalstellen gerundet, wobei Teile von weniger als 0,0005 entfallen und Teile von 0,0005 und mehr als ein Tausendstel anzusetzen sind,
- d)
- den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe c und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind;
- 2.
- für Kraftfahrzeuge, deren buchmäßiger Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 geführt wird (Berechnungsbogen D für Taxen und Mietwagen im Anrufsammelverkehr, Berechnungsbogen E für sonstige im genehmigten Linienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge)
- a)
- die sich aus dem buchmäßigen Nachweis nach Absatz 4 Satz 2 ergebenden Kilometer, die im Rahmen von begünstigten Beförderungen zurückgelegt wurden,
- b)
- den pauschalierten Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 5,
- c)
- den Verbrauch bei den begünstigten Beförderungen, errechnet aus dem Durchschnittsverbrauch nach Buchstabe b und der Kilometerleistung für die begünstigten Beförderungen nach Buchstabe a, auf volle Liter, auf volle Kilogramm oder auf volle Kilowattstunden gerundet, wobei Teile von weniger als 0,5 entfallen und Teile von 0,5 oder mehr als volle Einheit anzusetzen sind.
(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes für jedes Fahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen:- 1.
- dem amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs,
- 2.
- dem Tag des Einsatzes,
- 3.
- der Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen,
- 4.
- der Menge und der Art des getankten Kraftstoffs.
- 1.
- dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
- 2.
- den begünstigungsfähigen Einsatztagen während des jeweiligen Entlastungsabschnitts,
- 3.
- der Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer,
- 4.
- dem Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr,
- 5.
- der Menge des während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zugrunde gelegt werden.
- 49.
- § 103 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsantrags" durch das Wort „Entlastungsantrags" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei einer elektronischen Übermittlung der Antragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Daten der unterschriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für die Fristwahrung ist allein der Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks maßgeblich." - c)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 50.
- § 105a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes), Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes) und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 (§ 66 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes) gelten auch für diese Steuerentlastung." - b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere" durch die Wörter „Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7 ersetzt:„(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse geliefert oder abgegeben worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(5) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers der Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.(6) Dem Antrag sind die Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungsscheine verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben anderen Belegen und den Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.(7) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der Empfänger der Energieerzeugnisse zu entnehmen sein müssen."
- 51.
- § 110 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."
- 52.
- § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 53.
- Die Anlagen 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu den §§ 55, 74 und 84a) Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen |
1 | a) Flüssiggase | ||
1.1 | a) Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausge- nommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" |
1.2 | a) wie Nummer 1 b) Beförderer, Empfänger | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen |
2 | a) Spezialbenzine der Unterposi- tionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entspre- chende Erzeugnisse der Un- terpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analy- senbezeichnung | ||
2.1 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Her- stellung von Zweitaktergemi- schen), Formenöl, Stanzöl, Scha- lungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlö- sungs- und Korrosionsschutzmit- tel, Konservierungs- und Entkon- servierungsmittel, Reinigungsmit- tel, Bindemittel, Presswasserzu- satz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichma- cher - auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier -, Saturie- rungs- und Schaumdämpfungs- mittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünie- rungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: "Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. |
2.2 | a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwe- cken, ausgenommen zur Herstel- lung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsübli- chen Behältern bis zu 220l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lie- ferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hin- weis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heiz- stoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelver- kauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5l oder 5 kg entfallen. |
3 | a) Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes; auch bei In- standhaltungen nach § 27 Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- setzes | |
3.1 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
3.2 | a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | Verwendung in Wasserfahrzeu- gen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausge- nommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
3.3 | a) wie Nummer 3 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | |
4 | a) Flugbenzin und Flugturbinen- kraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instand- haltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes | |
4.1 | a) wie Nummer 4 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest ver- bunden sind. |
4.2 | a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste | Verwendung für Primär- und Se- kundäreinsätze der Luftrettung | |
4.3 | a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | |
5 | a) gasförmige Kohlenwasser- stoffe nach § 28 Satz 1 Num- mer 1 des Gesetzes und Ener- gieerzeugnisse der Position 2705 der KN b) Verteiler, Verwender | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwen- det werden, es sei denn, eine sol- che Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsver- ordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Fol- gen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." |
6 | a) Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | |
7 | a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Be- zeichnung „Slop" im Schiffsbe- darfsbuch aufzuführen. Sie kön- nen bei den nach dem Abfallge- setz genehmigten oder zugelas- senen Sammelstellen oder Abfall- entsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheini- gung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwal- tung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuer- gebiet steht dem Abliefern gleich. |
8 | a) Kohle b) Verwender | Verwendung zu steuerfreien Zwe- cken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lie- ferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe ver- wendet werden!" |
9 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Geset- zes, ausgenommen Erdgas b) Verteiler, Verwender | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes | |
10 | a) alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder ver- wendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | |
11 | a) alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 |
- Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) Nachweis der Einhaltung der Normen
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß- -
- § 1a Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
- -
- der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
Energieerzeugnis | Normparameter |
Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglycerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglycerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP Jodzahl |
Pflanzenöl | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl |
Ethanolkraftstoff (E 85) | Ethanolgehalt Wassergehalt Methanol Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome) Höhere Alkohole C3-C5 |
Bioethanol | Ethanolgehalt Wassergehalt". |
Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2011 StromStV § 1 (neu), § 1, § 1b (neu), § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12a (neu), § 12a, § 13, § 14, § 13a (neu), § 14 (neu), § 14a (neu), § 15, § 16, § 17a, § 17b (neu), § 17c (neu), § 18, § 19
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor der Angabe „Zu § 2 des Gesetzes" werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
„Allgemeines
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt". - b)
- Die bisherige Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Versorger". - c)
- Nach der Angabe zu § 1a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern". - d)
- Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 9 des Gesetzes". - e)
- In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen.
- f)
- Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Allgemeine Erlaubnis". - g)
- Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung". - h)
- Die bisherige Angabe zu § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12b Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". - i)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen". - j)
- Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Differenzversteuerung". - k)
- Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt". - l)
- Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung". - m)
- Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". - n)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)". - o)
- Nach der Angabe zu § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:
„Zu § 9b des Gesetzes
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen".
abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000
- p)
- Nach der Angabe zu § 17c werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
„Zu § 9c des Gesetzes
§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- q)
- Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 19 und die Angabe zu § 19 werden wie folgt gefasst:
„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten".
- 2.
- Dem § 1 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 1 vorangestellt:
„Allgemeines
§ 1 Zuständiges Hauptzollamt
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten." - 3.
- Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 4.
- Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern
Soweit eine Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas oder Biomasse nur durch eine Zünd- oder Stützfeuerung mit anderen als den vorgenannten Stoffen technisch möglich ist, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nummer 7 des Gesetzes verzichtet." - 5.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen." - 6.
- Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 7.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 8.
- In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt.
- 9.
- Die Zwischenüberschrift vor § 8 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 9 des Gesetzes". - 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10" eingefügt.
- bb)
- Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat" werden durch die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- eine Betriebserklärung, in der die steuerbegünstigten Zwecke genau beschrieben sind,".
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
- 11.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Erteilung der Erlaubnis
Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden." - 12.
- Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10 Allgemeine Erlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern und für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes)." - 13.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- d)
- Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann das Hauptzollamt anordnen, dass der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über die zu steuerbegünstigten Zwecken entnommenen Strommengen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt."
- e)
- Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
- 14.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. § 12 gilt entsprechend.(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen." - 15.
- Der bisherige § 12a wird § 12b und wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In dem neuen Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
- c)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zentral gesteuert werden, der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist, er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt die Summe der elektrischen Nennleistungen der einzelnen Stromerzeugungseinheiten als elektrische Nennleistung im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes."
- 16.
- § 13 wird aufgehoben.
- 17.
- Der bisherige § 14 wird § 13 und die Wörter „§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.
- 18.
- Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Differenzversteuerung(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom- 1.
- zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder
- 2.
- unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.(3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß." - 19.
- Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt:
„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken.(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als- 1.
- zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
- 2.
- zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
- 3.
- zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
- 5.
- zu Forschungszwecken,
- 6.
- zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
- 7.
- zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme- 1.
- der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
- 3.
- der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. § 14 gilt entsprechend.(2) Entlastungsberechtigt ist- 1.
- im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
- 2.
- andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren." - 20.
- Vor § 15 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". - 21.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:„(1) Das Hauptzollamt entscheidet über die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für die Zuordnung sind die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige und in deren Vorbemerkungen genannt sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.(2) Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgt nach den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum.(3) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 ist maßgebender Zeitraum das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr vorhergeht, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Abweichend von Satz 1 kann das Unternehmen als maßgebenden Zeitraum das Kalenderjahr wählen, für das eine Steuerentlastung beantragt wird. Das Kalenderjahr nach Satz 2 ist maßgebender Zeitraum, wenn das Unternehmen die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes zuzuordnen sind, im vorhergehenden Kalenderjahr eingestellt und bis zu dessen Ende nicht wieder aufgenommen hat."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in diesem Zeitraum" durch die Wörter „im maßgebenden Zeitraum" und die Wörter „im Sinne von § 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt.
- cc)
- Der bisherige Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Antragstellers" durch das Wort „Unternehmens" ersetzt.
- bbb)
- In den Nummern 1 bis 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung" durch die Wörter „im maßgebenden Zeitraum" ersetzt.
- dd)
- Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Antragstellers" durch das Wort „Unternehmens" ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 Nummer 3" ersetzt.
- f)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
- g)
- Folgender Absatz 8 wird eingefügt:„(8) Unternehmen oder Unternehmensteile im Vertrieb und in der Produktion von Gütern ohne eigene Warenproduktion (Converter) sind abweichend von Abschnitt 3.4 der Vorbemerkungen zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann, wenn sie die gewerblichen Schutzrechte an den Produkten besitzen, nicht so zu klassifizieren, als würden sie die Waren selbst herstellen."
- h)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und die Wörter „Absätze 1 bis 7" werden durch die Wörter „Absätze 1 bis 8" sowie die Angabe „§ 2 Nr. 3 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Nummer 3 oder Nummer 5" ersetzt.
- 22.
- § 16 wird aufgehoben.
- 23.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter „bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeiten des Unternehmens" die Wörter „im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Das Laden und das Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes."
- 24.
- Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17b eingefügt:
„Zu § 9b des Gesetzes
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen(1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:- 1.
- die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
- 2.
- der genaue Verwendungszweck des Stroms,
- 3.
- soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
(6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird." - 25.
- Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:
„§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:- 1.
- für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und
- 2.
- eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der Abgabenordnung.(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung der Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung.(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn- 1.
- dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im Betrieb des Antragstellers verwendet,
- 2.
- solche Nutzenergie üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistungen der Antragsteller ist."
abweichendes Inkrafttreten am 00.00.0000
- 26.
- Nach § 17c werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17d eingefügt:
„Zu § 9c des Gesetzes
§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse(1) Die Steuerentlastung nach § 9c des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Kalenderjahres entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.(2) Dem Antrag sind beizufügen:- 1.
- eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen,
- 2.
- bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms zur Herstellung eines Industriegases genau beschrieben ist,
- 3.
- eine nachvollziehbare Berechnung, aus der hervorgeht, dass die Kosten des für die Herstellung eines Industriegases entnommenen Stroms im Kalenderjahr 50 Prozent der Herstellungskosten für dieses Industriegas jeweils übersteigen.
(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für das jeweilige Kalenderjahr ergeben müssen:- 1.
- die Art und die Menge des hergestellten Industriegases sowie die darauf entfallenden Herstellungskosten,
- 2.
- die Menge des für die Herstellung des Industriegases entnommenen Stroms sowie die darauf entfallenden Stromkosten.
(4) Eine Schätzung der jeweils für die Herstellung des Industriegases entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Industriegase im Sinn des § 9c des Gesetzes sind Edelgase, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, gasförmige anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ohne Schwefeldioxid) und flüssige Luft.(6) Die Kosten für die Herstellung eines Industriegases sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Industriegases entstehen. Dazu gehören- 1.
- die Materialkosten und angemessene Teile der Materialgemeinkosten,
- 2.
- die Fertigungskosten und angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten,
- 3.
- die Sonderkosten der Fertigung sowie
- 4.
- angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 27.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 10 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Kalenderjahres (Abrechnungszeitraum) entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 2 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Hauptzollamt kann" durch die Wörter „Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann das Hauptzollamt" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „Kalenderjahr" werden die Wörter „bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wird der zusammenfassende Antrag nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, fordert das Hauptzollamt die nach Absatz 2 erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 28.
- Die Zwischenüberschrift vor § 19 und § 19 werden wie folgt gefasst:
„Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig- 1.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 17c Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 oder § 13a Absatz 3 Satz 2, entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 4 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
- 4.
- entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt."
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) § 1b Absatz 1 Nummer 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Änderungsverordnung) tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe p und Nummer 26 tritt vorbehaltlich der zu Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) erforderlichen beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
---
- *)
- Anm. d. Red.: gemäß Bekanntmachung v. 10. April 2012 (BGBl. I S. 603) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 29. September 2011.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung B. v. 10. April 2012 BGBl. I S. 603 m.W.v. 1. Januar 2012
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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