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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften (HdlKlRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Oktober 2011 RindHKlV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5
Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- In dem neuen Absatz 1 werden
- aa)
- im Satz 1 die Angabe „die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt und
- bb)
- Satz 3 aufgehoben.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Kennzeichnung(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen:- 1.
- Buchstabe der Kategoriebezeichnung,
- 2.
- Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und
- 3.
- Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.
(2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind- 1.
- die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils
- a)
- in der Beckenhöhle und
- b)
- in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe,
- 2.
- die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils
- a)
- an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
- b)
- an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen
(3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen." - 4.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- 2.
- entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt."
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HdlKlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 2 EiuFleischHRÄndV Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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