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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften (HdlKlRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Oktober 2011 SchwHKlV § 1, § 2, § 3, § 5, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe „die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter „im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)" durch die Wörter „(ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist," ersetzt.
- 3.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren."
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt."
- 5.
- Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema
1 | 2 |
Handelsklasse | Anforderungen |
I | |
Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent | |
S | 60 und mehr |
E | 55 und mehr, jedoch weniger als 60 |
U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55 |
R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50 |
O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45 |
P | weniger als 40 |
II | |
M | Schlachtkörper von Sauen |
V | Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Alt- schneidern |
- Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
MF = 60,98501 - 0,85831 · S + 0,16449 · F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,
F = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen.
Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet:
F* = 0,95 · G - 3.
Dabei sind:
F* = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm,
G = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen.
Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen.
Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet:
MF = 58,10122 - 0,56495 · S + 0,13199 · F.
Dabei sind:
MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,
S = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius,
F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung).
".
Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HdlKlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 1 EiuFleischHRÄndV Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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