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§ 7 - Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)

V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1921 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 30.09.2011; FNA: 2129-55-1 Umweltschutz
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§ 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen



(1) 1Die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag sowie die Erhebungsmethodik sind von einer sachverständigen Stelle im Sinne des § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Rahmen der Verifizierung des Zuteilungsantrags nach § 9 Absatz 2 Satz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu überprüfen. 2Die Prüfung betrifft insbesondere die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der von den Anlagenbetreibern übermittelten Daten. 3Dabei ist die Aufteilung der Anlage in Zuteilungselemente gesondert zu bestätigen.

(2) Die sachverständige Stelle muss im Prüfbericht darlegen, ob der Antrag und die darin enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen von den Anforderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und dieser Verordnung sind.

(3) 1Die sachverständige Stelle muss die in Anhang 2 Teil 1 geregelten Anforderungen erfüllen. 2Unbeschadet der Anforderungen der Monitoring-Leitlinien gelten für die sachverständige Stelle im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 die in Anhang 2 Teil 2 näher geregelten Anforderungen.

(4) 1Die sachverständige Stelle hat in ihrem externen Prüfbericht an Eides statt zu versichern, dass

1.
bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder ihrer Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und

2.
sie bei der Erstellung des Zuteilungsantrags oder der Entwicklung der Erhebungsmethodik nicht mitgewirkt hat.

2Für Sachverständige, die auf Grund der Gleichwertigkeit ihrer Akkreditierung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 21 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bekannt gegeben wurden, gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die sachverständige Stelle hat im externen Prüfbericht zu bestätigen, dass der geprüfte Antrag weder Überschneidungen zwischen Zuteilungselementen noch Doppelzählungen enthält.

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Zitierungen von § 7 ZuV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZuV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2 ZuV 2020 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an die sachverständigen Stellen und die Prüfung