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Berichtigung *) - Berichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge (FernAbsÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung *)
Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Auftrag Barbara Leier
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- Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- „b)
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen. 2Bei diesen Verträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss enthalten:
- 1.
- die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den Barzahlungspreis,
- 2.
- der Vertrag
- a)
- den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
- b)
- Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
Im Auftrag Barbara Leier
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- *)
- Anm. d. Red.: Es wurde die Einrückung der Sätze 3 bis 6 geändert. In der Synopse ist dies wegen der fehlenden Einrückung nicht erkennbar. In der ursprünglichen, nun berichtigten Fassung waren dies die Sätze 2 bis 5 des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
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