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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 (EStGemAntV 2012-2014 k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950 (Nr. 50); aufgehoben durch § 5 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-9-8 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-9-8 Gemeindefinanzen
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§ 2
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keine Wohnung, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
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