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§ 4 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 (EStGemAntV 2012-2014 k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950 (Nr. 50); aufgehoben durch § 5 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-9-8 Gemeindefinanzen
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§ 4



In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.

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