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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951 (Nr. 50); aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | 0,138490030 |
Bayern | 0,156360775 |
Berlin | 0,040031527 |
Brandenburg | 0,022111243 |
Bremen | 0,010950410 |
Hamburg | 0,038979190 |
Hessen | 0,091334790 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,014204028 |
Niedersachsen | 0,080185962 |
Nordrhein-Westfalen | 0,240108380 |
Rheinland-Pfalz | 0,040259730 |
Saarland | 0,011831327 |
Sachsen | 0,046398602 |
Sachsen-Anhalt | 0,022622745 |
Schleswig-Holstein | 0,025565956 |
Thüringen | 0,020565305. |
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStGemAntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStGemAntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UStGemAntV
... sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern ... der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend ...
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