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§ 1 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951 (Nr. 50); aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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§ 1



Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,138490030
Bayern0,156360775
Berlin0,040031527
Brandenburg0,022111243
Bremen0,010950410
Hamburg0,038979190
Hessen0,091334790
Mecklenburg-Vorpommern0,014204028
Niedersachsen0,080185962
Nordrhein-Westfalen0,240108380
Rheinland-Pfalz0,040259730
Saarland0,011831327
Sachsen0,046398602
Sachsen-Anhalt0,022622745
Schleswig-Holstein0,025565956
Thüringen0,020565305.




 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStGemAntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStGemAntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UStGemAntV
... sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt. (2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern ... der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend ...