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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)
V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1951 (Nr. 50); aufgehoben durch § 7 V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2012 bis 31.12.2014; FNA: 605-1-12-5 Gemeindefinanzen
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§ 6
(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.
(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.
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