Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (3. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung und der MKS-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1959
Bekanntmachung SchwPestVNB
... Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954 ) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der vom 7. Oktober 2011 an geltenden ...


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