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§ 1 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 14.10.2011; FNA: 810-31-2 Arbeitsförderung
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Geltung ab 14.10.2011; FNA: 810-31-2 Arbeitsförderung
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§ 1 Meldestelle
Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 17b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 1 AÜGMeldstellV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 AÜGMeldstellV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AÜGMeldstellV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜGMeldstellV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 9 ZollVNeuOrgG Änderung von Rechtsverordnungen
... West" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt. (17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des ...
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