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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. AromVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Aromenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Oktober 2011 AromV § 1, § 2, § 4, § 4a, § 4b, § 5a, § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115).

(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

§ 2 Verbote und Beschränkungen

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft

Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird."

3.
Die §§ 4a und 4b werden aufgehoben.

4.
§ 5a wird aufgehoben.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder".

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Aromen in den Verkehr bringt, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" nicht richtig verwendet wird."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Wörter „Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind."

f)
Absatz 7 wird aufgehoben.

6.
Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.

7.
Anlage 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln

StoffeGetränke
mg/kg
andere
Lebensmittel
mg/kg
Sonderregelungen
Chinin 0 0 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AromVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AromVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 3 LMIDVEV Änderung der Aromenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt nicht für ...