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Artikel 5 - Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. AromVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein
Für aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierten Wein, die in den Verkehr gebracht werden, gilt § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 der Aromenverordnung entsprechend, soweit dort Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen zugelassen sind. In Satz 1 genannte Getränke dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Chinarindearoma, Chinin oder seinen Salzen, als Chinin berechnet, aufweisen, der in einem Liter 300 Milligramm übersteigt." - 2.
- § 52 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. AromVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AromVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 MesswNG Änderung der Weinverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden die ...
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