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Artikel 7 - Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. AromVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Aromenverordnung in der vom 14. Oktober 2011 an geltenden Fassung neu bekannt machen.

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