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§ 1 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (53. BEG§ 172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2010



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2010 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 302.840.804 Euro,
- in Berlin 27.212.955 Euro,
- insgesamt330.053.759 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 151.420.402 Euro,
- in Berlin 16.327.773 Euro,
- insgesamt167.748.175 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 43.162.846 Euro,
- in Bayern 30.304.935 Euro,
- in Baden-Württemberg 26.007.616 Euro,
- in Niedersachsen 19.160.843 Euro,
- in Hessen 14.672.805 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 9.688.100 Euro,
- in Schleswig-Holstein 6.852.620 Euro,
- im Saarland 2.463.986 Euro,
- in Hamburg 4.314.042 Euro,
- in Bremen 1.595.848 Euro,
- in Berlin 4.081.943 Euro,
- insgesamt162.305.584 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen26.314.391 Euro,
- Bayern38.104.261 Euro,
- Hessen15.322.896 Euro,
- Rheinland-Pfalz85.618.734 Euro,
- Berlin23.131.012 Euro,
- insgesamt188.491.294 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg4.591.728 Euro,
- Niedersachsen5.934.621 Euro,
- Schleswig-Holstein5.832.496 Euro,
- Saarland1.293.509 Euro,
- Hamburg2.097.971 Euro,
- Bremen992.794 Euro,
- insgesamt20.743.119 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

 
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