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§ 5 - Satzung der DSL Bank AG (DSLBS k.a.Abk.)
Anhang zu G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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§ 5 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt im übrigen der Aufsichtsrat.
(2) Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstands zum Vorsitzenden des Vorstands. Er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
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