Tools:
Update via:
IV. - Satzung der DSL Bank AG (DSLBS k.a.Abk.)
Anhang zu G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
|
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
|
IV. Aufsichtsrat
§ 9 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Davon werden zehn Mitglieder von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, die übrigen zehn Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.
(2) Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die Mitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds der Aktionäre erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(3) Gleichzeitig mit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das jeweilige Aufsichtsratsmitglied als dessen Ersatzmitglied es gewählt ist, vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand erfolgen. Die Möglichkeit zur Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
(5) Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss abberufen werden.
§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
§ 11 Geschäftsordnung
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung.
§ 12 Einberufung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telefax einberufen.
(3) Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden.
(4) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem Grund aufheben oder verlegen. Er ist berechtigt, eine begonnene Sitzung kurzfristig zu unterbrechen. Über längerfristige Unterbrechungen entscheidet der Vorsitzende vorbehaltlich einer abweichenden Mehrheitsentscheidung des Aufsichtsrats.
§ 13 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telegrafische, fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Mitgliedern zugeleitet.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe (§ 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes) an der Beschlussfassung teilnimmt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und die Reihenfolge der Abstimmungen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so ist auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beschlussgegenstand erneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den selben Gegenstand hat, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 2 schriftlich abgegeben werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende übt sein Zweitstimmrecht erst nach einer im Anschluss an die erste Abstimmung erfolgten Beratung durch den für die Sachfrage zuständigen Ausschuss aus. Die erneute Abstimmung ist nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen durchzuführen. Die Frist kann einvernehmlich gekürzt werden.
(5) Der Vorsitzende und - bei Verhinderung des Vorsitzenden - der Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden - auch bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen - zu unterzeichnen sind.
(7) Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats um höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Anzahl von Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt.
§ 14 Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festlegen. Soweit gesetzlich zulässig, können den Ausschüssen auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.
(2) Ein Ausschuss kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, wenn nicht der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmt. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in den §§ 12 Abs. 2 bis 4 und 13 - mit Ausnahme des Zweitstimmrechts - entsprechend.
§ 15 Schweigepflicht
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
§ 16 Vergütungen
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung, deren Höhe die Hauptversammlung festsetzt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
(2) Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/989/b2842.htm