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V. - Satzung der DSL Bank AG (DSLBS k.a.Abk.)
Anhang zu G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441
Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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Geltung ab 23.12.1999; FNA: 7625-11 Öffentlich-rechtliche Realkreditinstitute
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V. Hauptversammlung
§ 17 Ort der Einberufung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland statt, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt.
(2) Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem letzten Hinterlegungstag (§ 18 Abs. 2) im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der letzte Hinterlegungstag nicht mitgerechnet.
§ 18 Teilnahmerecht und Stimmrecht
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der benannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
(2) Die Hinterlegung muss spätestens am siebten Tage vor der Versammlung erfolgen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen am Hinterlegungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so hat die Hinterlegung spätestens am vorherigen Werktag zu erfolgen.
(3) Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag - ausgenommen der Sonnabend - nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
§ 19 Beschlussfassung
(1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewählten Mitglieder. In dem Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die von dem an Jahren ältesten, teilnehmenden Aufsichtsratsmitglied eröffnete Hauptversammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
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