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Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung (1. DepVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6 und Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2 und 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist,
- -
- des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
- -
- des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,
- -
- des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist,
- -
- des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 1 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 DepV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 21, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, Anhang 1, Anhang 3, Anhang 4, Anhang 5
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Zahl „7" durch die Zahl „8" ersetzt.
- 2.
- § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 werden die Wörter „oder die Betriebsführung wahrnimmt" gestrichen.
- b)
- In Nummer 33 werden die Wörter „und unter Berücksichtigung" durch die Wörter „bei Anwendung" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort „Anforderungen" die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt.
- 5.
- In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle zwei Jahre an" die Wörter „von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten" eingefügt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor den Wörtern „eingehalten werden" die Wörter „bereits bei der Anlieferung" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „der" durch das Wort „aller" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Verfestigung oder" werden gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 gilt" durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt" ersetzt und vor dem Wort „gefährliche" das Wort „andere" eingefügt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Nummer 1 wird folgender Satzteil angefügt:
„bei der Einstufung als gefährlicher Abfall ausschließlich auf Grund enthaltener gefährlicher Mineralfasern jedoch auf einem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnittes der Klasse II,". - bbb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „gefährlichen Abfällen" durch die Wörter „gefährliche Abfälle" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „aus Schadensfällen" und „künstliche" gestrichen.
- bbb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und energetisch verwertet oder thermisch behandelt" gestrichen.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind, sowie andere Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu besorgen ist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- biologisch abbaubare Abfälle,".
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von mehr als 6.000 Kilojoule pro Kilogramm Trockenmasse (TM), es sei denn, die zuständige Behörde hat einem höheren Brennwert zugestimmt, weil
- a)
- er durch elementaren Kohlenstoff, anorganische Stoffe oder prozessbedingt in Reaktions- und Destillationsrückständen mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr als 10 Gewichtsprozent verursacht und jeweils nachgewiesen wird, dass keine anderweitige Behandlung technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist,
- b)
- es sich um schwermetallbelastete Ionenaustauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung oder um quecksilberhaltige Abfälle handelt oder
- c)
- die Ablagerung in einer Deponie der Klasse IV die umweltverträglichste Lösung ist,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 wird das Wort „Deponieklasse" durch das Wort „Deponie" und die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- bb)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „gefährliche" das Wort „andere" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden." - cc)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird vor dem Wort „gefährliche" das Wort „andere" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Deponieklasse" durch das Wort „Deponie" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist." - cc)
- Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei spezifischen Massenabfällen" die Wörter „oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern," eingefügt.
- dd)
- Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt und nach den Wörtern „unter Beachtung" werden jeweils die Wörter „der Voraussetzungen" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen,".
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Deponiebetreiber hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5.000 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden." - bb)
- Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- cc)
- Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort „gefährliche" das Wort „andere" eingefügt.
- f)
- Folgender Absatz 6 wird eingefügt:„(6) Wird eine Deponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen."
- g)
- Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.
- h)
- Im neuen Absatz 8 werden die Wörter „Absätzen 1, 4 und 5" durch die Wörter „Absätzen 1, 3 und 5" ersetzt.
- 9.
- Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahresberichts oder einzelner Teile verlängern." - 10.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „künstliche" durch die Wörter „andere gefährliche" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuordnungskriterien" die Wörter „und Zuordnungswerte" und nach der Angabe „Nummer 2" die Wörter „in Verbindung mit Nummer 1" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden vor den Wörtern „eingehalten werden" die Wörter „bereits bei der Anlieferung" eingefügt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."
- 11.
- § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist nur zulässig, wenn die Anforderungen des Anhangs 3 eingehalten werden." - 12.
- § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3 einhalten." - 13.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für die Erfüllung von" das Wort „Inhaltsbestimmungen," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Behörde" das Wort „zuständige" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Vor dem Wort „Behörde" wird das Wort „zuständige" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kreditinstituts" der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.
- ddd)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- eine gleichwertige Sicherheit."
- cc)
- In Satz 3 wird vor dem Wort „Behörde" das Wort „zuständigen" eingefügt.
- dd)
- In Satz 4 wird vor dem Wort „Behörde" das Wort „zuständige" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„soweit die zurückgelegten Beträge auf ein gesondertes Konto des Unternehmens eingezahlt werden und der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicherheit abgetreten oder verpfändet wird".
- 14.
- § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „Zuordnungswerte" durch das Wort „Zuordnungskriterien" ersetzt.
- b)
- In Nummer 16 wird vor dem Wort „Behörde" das Wort „zuständige" eingefügt.
- 15.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Errichtung und Betrieb(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:- 1.
- für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
- 2.
- für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13 und 18.
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in folgenden Langzeitlagern angenommen werden:- 1.
- abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse III oder
- 2.
- abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in einem Langzeitlager der Klasse IV.
- 16.
- In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der Behörde" durch die Wörter „im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde" ersetzt.
- 17.
- § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „befindet" durch das Wort „befand" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten."
- 18.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „befindet" durch das Wort „befand" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ungeachtet des Satzes 1 sind die allgemeinen Anforderungen an die Abdichtungssysteme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 4" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 und 4" ersetzt.
- 19.
- § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 werden die Wörter „oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder 3" durch ein Komma und die Wörter „4, 5 oder Satz 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- c)
- In Nummer 26 werden nach der Angabe „Anhang 5" die Wörter „Nummer 6 oder" eingefügt.
- d)
- In Nummer 27 wird vor dem Wort „Behörde" das Wort „zuständige" eingefügt.
- e)
- Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
- „32.
- entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- f)
- Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
- „33.
- entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- g)
- Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
- 20.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Abdichtungssysteme und technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere".
- b)
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Verbesserung der geologischen Barriere und technische Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie das Abdichtungssystem dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. Zum Nachweis sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen vorzulegen.
Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 erforderlich.
Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen werden von den Ländern in geeigneter Form zugänglich gemacht. Die Länder können bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen ändern oder für ungültig erklären.
Abweichend von Satz 3 bis 6 können für Deponieabdichtungssysteme Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die- 1.
- nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, deklariert worden sind, wenn die durch die genannten harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften im Wesentlichen denen gleichwertig sind, die sich aus den Anforderungen des Satzes 1 ergeben, oder
- 2.
- keine CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 89/106/EWG tragen und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.
- bb)
- Im neuen Satz 14 werden die Wörter „Die Herstellung der Abdichtungskomponenten ist" durch die Wörter „Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie die Herstellung der Komponenten der Abdichtungssysteme sind" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz 21 wird angefügt:
„Der Qualitätsmanagementplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde."
- c)
- Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Abdichtungssystem" durch die Wörter „Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere, das Abdichtungssystem" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Kontrollsystemen für Konvektionssperren" durch die Wörter „serienmäßig hergestellten Dichtungskontrollsystemen" ersetzt.
- cc)
- Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
- „13.
- bei einer Entwässerung an der Deponiebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober 2009, Dränung von Deponien - Planung, Bauausführung und Betrieb."
- d)
- Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2 angefügt:
- „2.1.2
- Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
Bundeseinheitliche Qualitätsstandards werden von den Ländern in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht." - e)
- In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird das Wort „geologische" durch das Wort „Geologische" ersetzt.
- f)
- In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „Systemkomponenten" durch das Wort „Abdichtungskomponenten" ersetzt.
- g)
- In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.
- h)
- Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „Die Durchsickerung darf" durch die Wörter „Im fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „durch Erhöhung der Mächtigkeit" gestrichen.
- i)
- Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden wie folgt gefasst:
- „2)
- Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x 10-9 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
- 3)
- Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen Materialien verwendet, darf deren rechnerische Permeationsrate bei einem permanenten Wasserstau von 0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken mineralischen Dichtung mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5x 10-10 m/s (Laborwert nach DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund - Untersuchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwerts - Teil 1: Laborversuche; bei einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, eingesetzt werden, wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoffdichtungsbahnen als Abdichtungskomponente eingesetzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten."
- bb)
- In Fußnote 5 werden nach der Angabe „20 mm/Jahr" die Wörter „spätestens fünf Jahre nach Herstellung" eingefügt.
- 21.
- Anhang 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „und 7" durch die Angabe „und 8" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1" werden das Wort „sowie" durch ein Komma und die Angabe „bis 4.3" durch die Angabe „und 4.4.1" ersetzt.
- bb)
- Nach den Wörtern „die Zuordnungswerte nach Tabelle 2" werden die Wörter „und für die Einsatzbereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9" eingefügt.
- c)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4 nicht zur Anwendung kommt.
Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:- a)
- der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
- b)
- es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
- c)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest - GB21) wird nicht überschritten.
- a)
- der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10 oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
- b)
- die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt als Atmungsaktivität - AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate - GB21) unterschritten wird,
- c)
- der Brennwert (Ho) von 6.000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
- d)
- es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
- e)
- der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zuständigen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2 Zuordnungswerte
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 1) |
Nr. | Parameter | Maß einheit | Geo- logische Barriere | DK 0 | DK I | DK II | DK III | Rekulti- vierungs- schicht |
1 | organischer Anteil des Trockenrückstandes der Original- substanz 2) | |||||||
1.01 | bestimmt als Glühverlust | Masse% | ≤ 3 | ≤ 3 | ≤ 3 3)4)5) | ≤ 5 3)4)5) | ≤ 10 4)5) | |
1.02 | bestimmt als TOC | Masse% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 3)4)5) | ≤ 3 3)4)5) | ≤ 6 4)5) | |
2 | Feststoffkriterien | |||||||
2.01 | Summe BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-, m-, p-Xylol, Styrol, Cumol) | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 6 | ||||
2.02 | PCB (Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180) | mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 1 | ≤ 0,1 | |||
2.03 | Mineralölkohlen- wasserstoffe (C 10 bis C 40) | mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 500 | ||||
2.04 | Summe PAK nach EPA | mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 30 | ≤ 5 6) | |||
2.05 | Benzo(a)pyren | mg/kg TM | ≤ 0,6 | |||||
2.06 | Säureneutralisations- kapazität | mmol/kg | muss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7) | muss bei gefähr- lichen Abfällen ermittelt werden 7) | muss ermit- telt werden | |||
2.07 | extrahierbare lipophile Stoffe in der Original- substanz | Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 5) | ≤ 0,8 5) | ≤ 4 5) | ||
2.08 | Blei | mg/kg TM | ≤ 140 | |||||
2.09 | Cadmium | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
2.10 | Chrom | mg/kg TM | ≤ 120 | |||||
2.11 | Kupfer | mg/kg TM | ≤ 80 | |||||
2.12 | Nickel | mg/kg TM | ≤ 100 | |||||
2.13 | Quecksilber | mg/kg TM | ≤ 1,0 | |||||
2.14 | Zink | mg/kg TM | ≤ 300 | |||||
3 | Eluatkriterien | |||||||
3.01 | pH-Wert 8) | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | 6,5-9 | |
3.02 | DOC 9) | mg/l | ≤ | 50 | ≤ 50 3)10) | ≤ 80 3)10)11) | ≤ 100 | |
3.03 | Phenole | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 | |
3.04 | Arsen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 | ≤ 2,5 | ≤ 0,01 |
3.05 | Blei | mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 0,04 |
3.06 | Cadmium | mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 0,002 |
3.07 | Kupfer | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 | ≤ 0,05 |
3.08 | Nickel | mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 0,05 |
3.09 | Quecksilber | mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 | ≤ 0,0002 |
3.10 | Zink | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 | ≤ 0,1 |
3.11 | Chlorid 12) | mg/l | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.500 13) | ≤ 1.500 13) | ≤ 2.500 | ≤ 10 14) |
3.12 | Sulfat 12) | mg/l | ≤ 50 | ≤ 100 15) | ≤ 2.000 13) | ≤ 2.000 13) | ≤ 5.000 | ≤ 50 14) |
3.13 | Cyanid, leicht freisetzbar | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 | |
3.14 | Fluorid | mg/l | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 15 | ≤ 50 | ||
3.15 | Barium | mg/l | ≤ 2 | ≤ 5 13) | ≤ 10 13) | ≤ 30 | ||
3.16 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1 | < 7 | ≤ 0,03 | |
3.17 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 13) | < 1 13) | ≤ 3 | ||
3.18a | Antimon 16) | mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,07 13) | ≤ 0,5 | ||
3.18b | Antimon - Co-Wert 16) | mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,12 13) | ≤ 0,15 13) | ≤ 1,0 | ||
3.19 | Selen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 13) | ≤ 0,05 13) | ≤ 0,7 | ||
3.20 | Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen | mg/l | 400 | 400 | 3.000 | 6.000 | 10.000 | |
3.21 | elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | ≤ 500 |
- ---
- 1)
- In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
- 2)
- Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
- 3)
- Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfallschlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
- a)
- die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
- b)
- sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
- c)
- auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden und
- d)
- das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird.
- 4)
- Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hochtemperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
- 5)
- Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.
- 6)
- Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht überschritten wird.
- 7)
- Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
- 8)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
- 9)
- Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
- 10)
- Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch abbaubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
- 11)
- Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- 12)
- Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.
- 13)
- Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
- 14)
- Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
- 15)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 16)
- Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird."
- 22.
- Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden." - bb)
- Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen." - cc)
- Im neuen Satz 7 werden die Wörter „oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2002" durch die Wörter „Stand Dezember 2001" ersetzt.
- c)
- Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
- „3.1.1
- Probenvorbereitung
- d)
- Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „3.1.5
- PCB (Polychlorierte Biphenyle - Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118, -138, -153, -180)".
- bb)
- Folgende Wörter werden gestrichen:
„Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) - Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20".
- e)
- In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „16. November 2004" durch die Angabe „15. Dezember 2009" ersetzt.
- f)
- Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
- „3.1.7
- PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)". - g)
- In Nummer 3.1.9 wird die Angabe „November 2006" durch die Angabe „Mai 2009" ersetzt.
- h)
- Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:
- „3.1.10
- Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt - Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren
Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)- 3.1.11
- Quecksilber
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomabsorptionsspektrometrie
Alternativ:
DIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren nach Anreicherung durch Amalgamierung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Quecksilber - Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektrometrie- 3.1.12
- Extrahierbare lipophile Stoffe
- i)
- Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.2
- Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von organischen und anorganischen Stoffen
Alternativ:
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen - Auslaugverhalten - Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)". - j)
- In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „August 2005" durch die Angabe „Juli 2009" ersetzt und nach der Angabe „(Gruppe C)" die Angabe „- Teil 5:" eingefügt.
- k)
- Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
„Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)". - l)
- In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter
„Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"
durch die Wörter
„Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"
ersetzt. - m)
- In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie - Teil 2: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser"
durch die Wörter
„DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat"
ersetzt. - n)
- Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.15
- Cyanide, leicht freisetzbar
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14) Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem Cyanid - Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:
DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen Fließanalytik". - o)
- Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.16
- Fluorid
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D); Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie - Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat". - p)
- Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.17
- Barium
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen". - q)
- In Nummer 3.2.18 werden die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"
ersetzt. - r)
- Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.19
- Molybdän
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit - Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie (ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen". - s)
- In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie"
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren - Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit - Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)"
ersetzt. - t)
- Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:
- „3.2.22
- Wasserlöslicher Anteil
Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glührückstandes (H 2)". - u)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Bewertung der Messergebnisse
- 1.
- die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Charakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet und
- 2.
- der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 | maximal zulässige Abweichung *) |
Glühverlust | 100 Prozent |
TOC | 100 Prozent |
Brennwert (Ho) | 1.000 kJ/kg TM |
sonstige Feststoffkriterien | jeweils 100 Prozent |
pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
Eluatkriterien | jeweils 100 Prozent |
weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100 Prozent |
AT4 und GB21 | jeweils 50 Prozent |
- ---
- *)
- Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
- 1.
- TOC: = 21 Masseprozent
- 2.
- DOC: = 600 mg/l
- 3.
- AT4: = 10 mg/g
- 4.
- GB21: = 30 l/kg
- 5.
- Brennwert (Ho) = 7.000 kJ/kg TM."
- v)
- Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Ziffer 2 wird die Angabe „Stand 2002" durch die Wörter „Stand Dezember 2001" ersetzt.
- bb)
- In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: 16. November 2004" durch die Wörter „Stand: Dezember 2009" ersetzt.
- 23.
- Anhang 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort „Laser-Adsorptionsspektrometrie" durch das Wort „Laser-Absorptionsspektrometrie" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort „gefährliche" das Wort „andere" eingefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
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